Informationen zur Rückerstattung des pauschalen Netzzutrittsentgeltes:
- Im Zuge eines Gerichtsverfahrens hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass die Verrechnung des pauschalen Netzzutrittsentgelts trotz gesetzlicher Vorgabe (§ 54 Abs. 3 und 4 ElWOG) in jenen Fällen unzulässig war, bei denen keine konkreten Maßnahmen für den Anschluss der Erzeugungsanlage notwendig waren
- vorarlberg netz hat in diesen Fällen nur jenen Teil des pauschalen Netzzutrittsentgelts zur Zahlung in Rechnung gestellt, der über das bereits erworbene Netznutzungsrecht hinaus ging
- vorarlberg netz wird allen Kund:innen, die ein pauschales Netzzutrittsentgelt bezahlt haben, ohne dass konkrete Maßnahmen für den Anschluss der Erzeugungsanlage notwendig waren, das verrechnete Netzzutrittsentgelt rückerstatten
- Sie müssen nicht selbst aktiv werden, wir werden von uns aus auf die betroffenen Kund:innen zugehen und diese über die weitere Vorgehensweise informieren