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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die gesammelten FAQs für den Bereich Preise und Entgelte. Darin werden die gängigsten Fragen beantwortet.

FAQ Preise und Entgelte Allgemein

FAQ Allgemein
Durch das Netznutzungsentgelt werden die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems finanziert. Die Höhe des Netznutzungsentgelts ist von der Netzebene abhängig, an die der Netzanschluss (Eigentumsgrenze lt. Netzzutrittsvertrag) angeschlossen ist und wird von der Regulierungskommission der E-Control in der (Gas-) Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V bzw. GSNE-VO) geregelt.
Das Messentgelt (auch Entgelt für Messleistungen genannt) ist ein monatlicher Pauschalbetrag, der die Kosten abdeckt, die dem Netzbetreiber bei der Errichtung und dem Betrieb von Mess- und Zähleinrichtungen sowie bei der Eichung und Datenauslesung entstehen. Die Höhe des Entgelts ist abhängig von Anzahl und Typ der Zähler und wird von der Regulierungskommission der E-Control in der (Gas-) Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V bzw. GSNE-VO) verordnet.
Für einfache Anschlüsse mit einer Länge von bis zu 15 m in der Niederspannung (Strom Netzebene 7) und im Niederdruck (Gas) wird das Netzzutrittsentgelt als Pauschale ohne Tiefbau verrechnet. Die aktuellen Netzzutrittsentgelte finden sich im jeweiligen Preisblatt für Strom und Gas. Für Anschlüsse, auf die die Pauschalierungsbedingungen nicht zutreffen, wird das Netzzutrittsentgelt nach tatsächlichem Aufwand kalkuliert.
Das Netzbereitstellungsentgelt wird bei der Erstellung des Netzanschlusses abhängig von der Netzebene und der am Netzanschluss erforderlichen Leistung in kW in Rechnung gestellt. Damit werden Investitionen in das vorgelagerte Netz finanziert, die zum laufenden Ausbau der Leistungsfähigkeit des Netzes durch die Anforderungen der Netzkunden steigen. Das Netzbereitstellungsentgelt wird von der Regulierungskommission der E-Control in der (Gas-) Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V und GNSE-VO) geregelt.
Der Arbeitspreis wird für die verbrauchte Energie in Kilowattstunden (kWh) verrechnet und ist somit bedarfsabhängig, d.h. er ändert sich mit steigendem oder sinkendem Verbrauch.
Der Leistungspreis wird in Euro pro Kilowatt (€/kW) verrechnet. Die abgerechnete Leistung in kW wird über das sogenannte 12er-Mittel berechnet. Das 12er-Mittel stellt dabei den jährlichen Durchschnitt der Maximalleistung jedes Monats dar. Bei nicht leistungsgemessenen Kund:innen wird statt dem Leistungspreis das Netzpauschalentgelt (auch als Grundpreis bezeichnet) verrechnet.

FAQ Tarifanpassung 2025

FAQ Tarifanpassung 2025
Für das Ansteigen der Netznutzungsentgelte gibt es mehrere Gründe:
Starke Netze sind eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Energiezukunft. Um die Kapazitäten sicherzustellen, die z.B. aufgrund der steigenden Photovoltaik-Einspeisung oder des Ausbaus der Ladeinfrastruktur für E-Autos erforderlich sind, sind hohe Investitionen nötig.
Vor allem sind Umspannwerke und Trafostationen zu erweitern. Zudem sind die Beschaffungskosten für diese Komponenten in den letzten Jahren enorm gestiegen, was sich in den Netzkosten niederschlägt.
Der Stromverbrauch ist in den vergangenen Jahren gesunken. Zusätzlich wird der aus Photovoltaikanlagen erzeugte Strom vermehrt von den Produzenten selbst genutzt. Dadurch sinkt die aus dem Stromnetz bezogene Energiemenge, auf welche die Netzkosten verteilt werden können. Die Netzkosten werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria festgestellt.
Die Netzentgelte, die sich aus diesen Veränderungen ergeben, werden von der Energie-Control Austria per Verordnung (SNE-V) festgelegt.
Beim Transport und bei der Umspannung der elektrischen Energie (z.B. von 110 Kilovolt auf 10 Kilovolt) entstehen Energieverluste. Um die Verluste auszugleichen, muss vom Netzbetreiber zusätzliche Energie beschafft werden. Diese Beschaffung wird vom österreichischen Übertragungsnetzbetreiber APG Austrian Power Grid AG für die meisten österreichischen Verteilnetzbetreiber abgewickelt, um möglichst günstige Preise zu erzielen. Die APG hat für das Jahr 2025 die Verlustenergie-mengen zu günstigeren Preisen am Markt beschaffen können.
Die Beschaffungspreise werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria laufend auf Angemessenheit geprüft und die jährlich zu verrechnenden Preise per Verordnung (SNE-V) festgelegt.
Im Jahr 2025 werden die Netzverlustentgelte um rund 31 Prozent sinken.
Die Erneuerbaren-Förderpauschale und die Erneuerbaren-Förderbeiträge sind im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geregelt (davor im Ökostromgesetz). Aufgrund der steigenden Energiepreise wurden sie in den Jahren 2022 – 2024 ausgesetzt bzw. aus Steuergeldern finanziert. Ab 2025 sollen sie wieder gemäß dem EAG umgesetzt werden.
Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per Verordnung festgelegt. Personen, die vom ORF-Beitrag befreit sind, können bei der ORF-Beitrags Service GmbH von der Erneuerbaren-Förderpauschale befreit werden.
Aufgrund der gestiegenen Energiepreise hat das Bundesministerium für Finanzen vom 1. Mai 2022 bis 31.12.2024 auf rund 93 Prozent der Elektrizitätsabgabe verzichtet. Diese Reduktion der Elektrizitätsabgabe endet mit 31.12.2024.
Das Vorarlberger Gasnetz ist an das deutsche Gastransportnetz angebunden. Daher müssen für dessen Nutzung sogenannte „vorgelagerte Netzkosten“ bezahlt werden. Diese Kosten steigen von 2024 auf 2025 um 32 % und sind zum Großteil für die Preisanpassung verantwortlich.
Durch Energieeffizienzmaßnahmen wird immer mehr Gas in der Raumwärme und in der Produktion eingespart. Zudem wechseln immer mehr Haushalte in der Raumwärme auf erneuerbare Energien. Dadurch sinkt die aus dem Gasnetz bezogene Energiemenge, auf welche die von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria festgestellten Netzkosten verteilt werden können.
Die Netzentgelte, die sich aus dieser Veränderung ergeben, werden von der Energie-Control Austria per Verordnung (GSNE-VO) festgelegt.
Aufgrund der gestiegenen Energiepreise hat das Bundesministerium für Finanzen vom 1. Mai 2022 bis 31.12.2024 auf rund 82 Prozent der Erdgasabgabe verzichtet. Diese Reduktion der Erdgasabgabe endet mit 31.12.2024.
Im Nationalen Emissionshandelsgesetz (NEHG) wurde der Preis für eine Tonne CO2 ab dem 1.1.2025 mit EUR 55,-- festgelegt.
Dies ist eine Steigerung von 22 Prozent.
Die CO2-Bepreisung wird ab 1.1.2025 vom Lieferanten des Gases eingehoben.

FAQ Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Elektrizitätsabgabe

FAQ Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Elektrizitätsabgabe
Entsprechend den Regelungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (2021) haben an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt und Kalenderjahr zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Das EAG 2021 und die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung sehen vor, dass den an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen, eine Abgabe auf alle Netzentgeltkomponenten (Leistungs-/ Grundpreis, Arbeitspreis, Netzverlustentgelt) von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie gemäß Elektrizitätsabgabegesetz.

Gemäß § 4. Abs. (2) beträgt die Abgabe 0,015 Euro je kWh. Im Zeitraum nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh.