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Errichtung einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft

Das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) und das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (EIWOG) sehen die Nutzung von erneuerbaren Energien zwischen Nachbarn im Nahebereich vor.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Die Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ermöglicht es mehrere Erzeugungsanlagen und mehrere Verbrauchsanlagen über eine lokale oder regionale Struktur mit einander zu verbinden (siehe Konzeptbeschreibung).
Allgemein weiterführende Informationen zu Energiegemeinschaften können Sie auf der Webseite www.energiegemeinschaften.gv.at finden.

Voraussetzungen für den Betrieb einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft sind:

Alle Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen sind im gleichen Verteilernetz ein- und desselben Netzbetreibers angeschlossen und über einen lokalen (Trafostation) bzw. regionalen (Umspannwerk) Nahebereich über das Verteilnetz verbunden.
Ein gültiger Netzzugangsvertrag, ein Stromlieferungsvertrag für den "Reststrombezug" sowie ein Einspeisevertrag für die "Restüberschussmenge" sind Voraussetzung für die Aktivierung der "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft".
 
  • Sollten Sie noch keinen Netzzugangsvertrag mit vorarlberg netz abgeschlossen haben, finden Sie hier weitere Informationen.
  • Bezüglich Einspeisevertrag für die "Restüberschussmenge" wenden Sie sich an einen Abnehmer Ihres Vertrauens.
  • Alle teilnehmenden Netzbenutzer benötigen einen Stromlieferungsvertrag eines Lieferanten ihres Vertrauens für den "Reststrombezug".
Als Betreiber einer Erneuerbar-Energie-Gemeinschaft bedarf es einer eigenen Rechtspersönlichkeit gem. § 79 Abs. 2 EAG (Verein, Genossenschaft oder Ähnliches) – hier finden Sie Infos zur Vereinsgründung (oesterreich.gv.at).

Der Betreiber der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft registriert sich auf der Informationsplattform der österreichischen Energiewirtschaft zur Veröffentlichung branchenspezifischer Datenaustauschformat (Startseite - EbUtilities).

Der Betreiber schließt mit dem Netzbetreiber einen Datenübermittlungsvertrag ab, in dem die aktuellen Marktvorschriften und Nutzungsbedingungen vereinbart werden. Dabei muss der Betreiber die Rechtspersönlichkeit gem. § 79 Abs. 2 EAG nachweisen.

In diesem Vertrag regeln Sie das gewünschte Aufteilungsmodell (dynamisch oder statisch)

Auch geben Sie den gewünschten Nahbereich (lokal oder regional) bekannt - siehe dazu Online-Auskunft EEG.

Diesen Vertrag senden Sie bitte unterschrieben entweder per Post (Anschrift: Vorarlberger Energienetze GmbH, Weidachstraße 10, 6900 Bregenz) oder per E-Mail an energiegemeinschaft@vorarlbergnetz.at an vorarlberg netz.

Mit der Gegenzeichnung des Betreibervertrages durch vorarlberg netz erhält der Betreiber die "Gemeinschafts-ID", welche für alle weiteren Schritte benötigt werden.

Der Betreiber der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft
  • registriert sich auf dem EDA-Portal (Plattform für elektronischen Datenaustausch) oder einem gleichwertigen Marktzugang
  • erfasst die Stammdaten der Erzeugungsanlage(n) und der Teilnehmer
  • und stößt die Prozesse für die Teilnahme an.

Seit dem 08. April 2024 können sich die Erzeugungs- bzw. Verbrauchsanlagen via Mehrfachteilnahme an bis zu 5 Energiegemeinschaften gleichzeitig beteiligen. Legen Sie daher den Teilnahmefaktor für die jeweilige Erzeugungs- bzw. Verbrauchsanlage an Ihrer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft fest und erfassen diesen im EDA-Portal.

(Bei Eigentümer- oder Mieterwechsel etc. sind diese Schritte wiederkehrend erforderlich).

Weitere Details finden Sie unter Punkt 3 unserer Energiegemeinschaften-Kundenanleitung.

Um den Teilnahmeprozess der Teilnehmer freizugeben, sind folgende Schritte erforderlich:
  • Die Teilnehmer (gilt sowohl für Erzeugungs- und Verbraucheranlagen) stimmen der Teilnahme im Netz-Kundenportal zu.
    (Dies gilt es bei Eigentümer- oder Mieterwechsel etc. zu berücksichtigen).
    Eine diesbezügliche Beschreibung finden Sie im Benutzungshandbuch.
  • vorarlberg netz überprüft, ob das richtige Messgerät verbaut ist und stellt die 1/4 h Datenübertragung her.

Datenüberlagerung und Abrechnung

Erst nach Erfüllung aller vorgelagerten Schritte werden den Verbrauchsanlagen die entsprechenden Energiemengen aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zugewiesen. Die abrechnungsrelevanten Daten werden dem Betreiber der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft via EDA-Portal zur Verfügung gestellt.

  

Für den Vertragsabschluss erforderliche Informationen:

Überblick über die lokalen und regionalen Nahebereiche

 

  • Lokaler Nahebereich
    • Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über denselben Niederspannungsteil einer Transformatorstation miteinander verbunden.
  • Regionaler Nahebereich
    • Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über dieselbe Mittelspannungs-Sammelschiene in einem Umspannwerk miteinander verbunden.

Eine erste Auskunft an welchem Teil des Verteilernetzes Sie angeschlossen sind, erhalten Sie in unserer Online-Auskunft EEG. Die Bekanntgabe des tatsächlichen Nahebereich erfolgt bei Gründung einer Energiegemeinschaft und kann in Einzelfällen von der Erstauskunft abweichen. Die manuelle Auskunft gibt den aktuellen Schaltzustand im öffentlichen Netz wieder.

 

Aufteilung der erzeugten Energie auf die teilnehmenden Netzbenutzer
 

Die Gemeinschaft entscheidet sich vor Abschluss eines Betreibervertrages für eine der unten angeführten Aufteilungsmöglichkeiten der Erzeugungsmenge auf die teilnehmenden Netzbenutzer, wobei die Aufteilung auf Basis von viertelstündlichen Messwerten erfolgt:

  • dynamische Aufteilung: Aus dem Verhältnis von Erzeugungsmenge zum Gesamtverbrauch wird für jede Viertelstunde ein Prozentsatz ermittelt. Anhand dieses variablen Prozentsatzes ergibt sich für jeden teilnehmenden Netzbenutzer die zuweisbare Energiemenge. Teilnehmenden Netzbenutzern mit höherem Verbrauch wird somit eine höhere Energiemenge zugewiesen.
     
  • statische Aufteilung: Die erzeugte Energie wird zu einem vertraglich zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten Prozentsatz aufgeteilt. Dieser Prozentsatz stellt somit auch eine Obergrenze für den jeweiligen teilnehmenden Netzbenutzer dar.

FAQs: Vor- und Nachteil von statischem und dynamischen Modell

Die "Restüberschussmenge", die von den teilnehmenden Netzbenutzern in der jeweiligen Viertelstunde nicht verbraucht wird, wird ins Netz eingespeist und mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage abgerechnet.

Weitere Informationen finden Sie hier

Fragen rund um eine Energiegemeinschaft richten Sie bitte per Mail an energiegemeinschaft@vorarlbergnetz.at.

FAQ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

faq energeuerbare-energie-gemeinschaft
Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) ist ein Modell zur gemeinschaftlichen Energienutzung, das mit dem EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) eingeführt wurde. EEGs zeichnen sich besonders durch Regionalität aus. Die Beteiligten müssen sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, dabei wird zwischen lokalen und regionalen EEGs unterschieden. Es ist unter anderem möglich, Strom und Wärme innerhalb der Gemeinschaft zu teilen, jedoch muss die erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen sein.
Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers angeschlossen sein.
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter:innen mit den Erzeugungsanlagen entweder über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil ein und derselben Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene aus ein und demselben Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.
Die Gesamtkosten im Netz bleiben gleich, bzw. können sich durch den eventuell erforderlichen Netzausbau erhöhen. Der reduzierte Tarif führt zu einer Umverteilung dieser Kosten. Die anderen Netzkunden und Netzkundinnen zahlen dementsprechend mehr. Nach den bisher vorliegenden Berechnungen sind die finanziellen Auswirkungen für die übrigen Netzbenutzer jedoch sehr gering.
Die Entscheidung muss spätestens bei der Registrierung auf ebUtilities getroffen werden, da je nach EG-Modell unterschiedliche Marktpartner-IDs (RC- bzw. CC-Nummern) vergeben werden und unterschiedliche Betreiberverträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen sind. Sobald potenzielle Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft nicht über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation bzw. das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk eines Netzbetreibers verbunden sind, bzw. auch nicht-erneuerbare Energieerzeugungsanlagen in die Gemeinschaft integriert werden sollen, ist die Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft keine Option. Durch Entfall gewisser Abgaben und die reduzierten Netztarife bestehen finanzielle Anreize für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die für Bürgerenergiegemeinschaften nicht angeboten werden.
Spätestens mit Übermittlung der Betreiberverträge an den Netzbetreiber muss die Entscheidung getroffen werden, ob die Energiegemeinschaft lokal oder regional aufgesetzt wird. Ein entsprechendes Online-Abfragetool findet sich auf unserer Homepage. Mischformen sind unzulässig. Lokale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation) profitieren von stärker reduzierten Netztarifen als regionale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen zumindest über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk).
Die potenziellen Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie einer Bürgerenergiegemeinschaft werden im § 79 Abs 2 EAG und § 16b Abs 2 ElWOG 2010 aufgeführt.

 

Teilnehmer:innen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Das trifft gemäß den Erläuterungen zum EAG jedenfalls bei Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu. Ausgenommen davon sind Elektrizitätserzeuger im Lokal- oder Regionalbereich, die nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden (16c Abs 1 ElWOG). Ihnen ist die Teilnahme erlaubt.