Nein, da die beiden Modelle auf zwei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhen. Der Ortstarif
(§ 52 Abs 2a ElWOG 2010) gilt nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Bei Bürgerenergiegemeinschaften gilt das Kriterium des Nahebereichs nicht; sie können sich auch über mehrere Konzessionsgebiete hinweg bilden. Daher scheidet die Variante einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, die zugleich eine Bürgerenergiegemeinschaft ist, aus. Eine weitere Anforderung nach derzeitiger Rechtslage besteht darin, dass jede Gemeinschaft über die jeweiligen Erzeugungsanlagen die Verfügungsgewalt innehaben muss.