Die häufigsten Fragen und Antworten
Hier finden Sie die gesammelten FAQs für die Bereiche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften. Darin werden die gängigsten Fragen beantwortet.
Hier finden Sie die gesammelten FAQs für die Bereiche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften. Darin werden die gängigsten Fragen beantwortet.
Beim dynamischen Aufteilungsmodell erfolgt die Aufteilung aliquot zum momentanen Verbrauchsverhalten der einzelnen Mitglieder in Relation zur momentanen Erzeugung. Diese Aufteilung ist für die Mitglieder zwar schwerer nachzuvollziehen, optimiert aber die Aufteilung des erzeugten Stroms innerhalb der Gemeinschaft.
Alternativ kann die Anlage als Volleinspeisung realisiert werden und der Allgemeinstromzähler nimmt wie die anderen Parteien als Verbraucher:innen an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage teil. Dabei wir den allgemeinen Verbrauchsanlagen ein Teil der erzeugten Energiemenge laut gewähltem Aufteilungsmodus zugeordnet. Es empfiehlt sich, bereits bei der Konzeption der GEA die Umsetzungsvariante und das Verrechnungsmodell zu vereinbaren. Für beide Varianten gilt: bilanziell deckt die Erzeugungsanlage vorab den Bedarf der Teilnehmer:innen - lediglch der verbleibende "Restüberschuß" wird ins öffentliche Netz eingespeist.
Einen Überblick über die häufigsten Betriebsmodelle und Umsetzungsschritte finden Sie hier.
Teilnehmer:innen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Das trifft gemäß den Erläuterungen zum EAG jedenfalls bei Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu. Ausgenommen davon sind Elektrizitätserzeuger im Lokal- oder Regionalbereich, die nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden (16c Abs 1 ElWOG). Ihnen ist die Teilnahme erlaubt.
Teilnehmer:innen an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen dürfen teilnehmen. Die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.