Kunde

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die gesammelten FAQs. Darin werden die gängigsten Fragen beantwortet.

FAQ Netzanschluss

Der Netzzugangs-Vertrag ist ein Vertrag zwischen dem Netzanschlusswerber und der Vorarlberger Energienetze GmbH. Dieser regelt unter welchen Voraussetzungen der Netzanschluss Ihres (Neu-)Bauprojektes erfolgen kann. Nach der Unterschrift und der Rücksendung des Netzzugangs-Angebots wird dieser automatisch zum Netzzugangs-Vertrag.
Meist sind die Netzzugangs-Angebote zwischen 4 Monaten (z.B. Hausanschluss) und 24 Monate (z.B. PV-Anlage) gültig. Die genaue Gültigkeit des Netzzugangs-Angebots ist auf dem Angebot ersichtlich.
Falls Sie das Netzzugangs-Angebot postalisch oder per E-Mail erhalten haben, bitten wir um Unterschrift und Rücksendung an Netzzugangsvertrag@vorarlbergnetz.at.

In einigen Fällen wird Ihnen bereits per E-Mail ein Link zur digitalen Vertragsannahme zugesandt. Haben Sie das Netzzugangs-Angebot bereits über diesen angenommen, ist eine Zusendung des Angebotes per E-Mail nicht mehr notwendig.

Der Netzzugangs-Vertrag regelt das rechtliche Vorgehen zum Anschluss Ihrer PV-Anlage an das Stromnetz der Vorarlberger Energienetze GmbH.

Der Einspeisevertrag ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und einem frei wählbaren Energielieferanten. Im Einspeisevertrag wird unter anderem geregelt, wie hoch die Einspeisevergütung der eingespeisten Energie ist.

Den Einspeisevertrag erhalten Sie bei dem Stromlieferanten Ihrer Wahl. Diesen kann Ihnen die Vorarlberger Energienetze GmbH nicht ausstellen.
Bei der Netzanschlussrechnung Ihrer PV-Anlage handelt es sich um eine einmalige, auf dem Netzzugangs-Angebot basierende Rechnung. Bitte zahlen Sie diese zeitnah auf das angegebene Konto ein. Bitte zahlen Sie diese auch ein, selbst wenn Sie eine Einzugsermächtigung für Ihre Verbrauchsrechnung bei illwerke vkw haben.
Die Netzanschlussrechnung erhalten Sie nach Fertigstellung aller notwendigen Arbeiten seitens der Vorarlberger Energienetze GmbH.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: netzzugang@vorarlbergnetz.at oder telefonisch unter 05574 9020-186

Bei Fragen zum Netzzugangs-Angebot, wenden Sie sich bitte an netzzugangsvertrag@vorarlbergnetz.at oder telefonisch unter 05574 9020-186
Für technische Rückfragen zu Ihrem Hausanschluss oder Ihrer PV-Anlage wenden Sie sich bitte an kundenservice@vorarlbergnetz.at oder telefonisch unter 05574 9020-185
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: netzzugang@vorarlbergnetz.at oder telefonisch unter 05574 9020-186

FAQ Tarifanpassung 2025

Für das Ansteigen der Netznutzungsentgelte gibt es mehrere Gründe:
Starke Netze sind eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Energiezukunft. Um die Kapazitäten sicherzustellen, die z.B. aufgrund der steigenden Photovoltaik-Einspeisung oder des Ausbaus der Ladeinfrastruktur für E-Autos erforderlich sind, sind hohe Investitionen nötig.
Vor allem sind Umspannwerke und Trafostationen zu erweitern. Zudem sind die Beschaffungskosten für diese Komponenten in den letzten Jahren enorm gestiegen, was sich in den Netzkosten niederschlägt.
Der Stromverbrauch ist in den vergangenen Jahren gesunken. Zusätzlich wird der aus Photovoltaikanlagen erzeugte Strom vermehrt von den Produzenten selbst genutzt. Dadurch sinkt die aus dem Stromnetz bezogene Energiemenge, auf welche die Netzkosten verteilt werden können. Die Netzkosten werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria festgestellt.
Die Netzentgelte, die sich aus diesen Veränderungen ergeben, werden von der Energie-Control Austria per Verordnung (SNE-V) festgelegt.
Beim Transport und bei der Umspannung der elektrischen Energie (z.B. von 110 Kilovolt auf 10 Kilovolt) entstehen Energieverluste. Um die Verluste auszugleichen, muss vom Netzbetreiber zusätzliche Energie beschafft werden. Diese Beschaffung wird vom österreichischen Übertragungsnetzbetreiber APG Austrian Power Grid AG für die meisten österreichischen Verteilnetzbetreiber abgewickelt, um möglichst günstige Preise zu erzielen. Die APG hat für das Jahr 2025 die Verlustenergie-mengen zu günstigeren Preisen am Markt beschaffen können.
Die Beschaffungspreise werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria laufend auf Angemessenheit geprüft und die jährlich zu verrechnenden Preise per Verordnung (SNE-V) festgelegt.
Im Jahr 2025 werden die Netzverlustentgelte um rund 31 Prozent sinken.
Die Erneuerbaren-Förderpauschale und die Erneuerbaren-Förderbeiträge sind im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geregelt (davor im Ökostromgesetz). Aufgrund der steigenden Energiepreise wurden sie in den Jahren 2022 – 2024 ausgesetzt bzw. aus Steuergeldern finanziert. Ab 2025 sollen sie wieder gemäß dem EAG umgesetzt werden.
Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per Verordnung festgelegt. Personen, die vom ORF-Beitrag befreit sind, können bei der ORF-Beitrags Service GmbH von der Erneuerbaren-Förderpauschale befreit werden.
Aufgrund der gestiegenen Energiepreise hat das Bundesministerium für Finanzen vom 1. Mai 2022 bis 31.12.2024 auf rund 93 Prozent der Elektrizitätsabgabe verzichtet. Diese Reduktion der Elektrizitätsabgabe endet mit 31.12.2024.
Das Vorarlberger Gasnetz ist an das deutsche Gastransportnetz angebunden. Daher müssen für dessen Nutzung sogenannte „vorgelagerte Netzkosten“ bezahlt werden. Diese Kosten steigen von 2024 auf 2025 um 32 % und sind zum Großteil für die Preisanpassung verantwortlich.
Durch Energieeffizienzmaßnahmen wird immer mehr Gas in der Raumwärme und in der Produktion eingespart. Zudem wechseln immer mehr Haushalte in der Raumwärme auf erneuerbare Energien. Dadurch sinkt die aus dem Gasnetz bezogene Energiemenge, auf welche die von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria festgestellten Netzkosten verteilt werden können.
Die Netzentgelte, die sich aus dieser Veränderung ergeben, werden von der Energie-Control Austria per Verordnung (GSNE-VO) festgelegt.
Aufgrund der gestiegenen Energiepreise hat das Bundesministerium für Finanzen vom 1. Mai 2022 bis 31.12.2024 auf rund 82 Prozent der Erdgasabgabe verzichtet. Diese Reduktion der Erdgasabgabe endet mit 31.12.2024.
Im Nationalen Emissionshandelsgesetz (NEHG) wurde der Preis für eine Tonne CO2 ab dem 1.1.2025 mit EUR 55,-- festgelegt.
Dies ist eine Steigerung von 22 Prozent.
Die CO2-Bepreisung wird ab 1.1.2025 vom Lieferanten des Gases eingehoben.

FAQ Lieferantenwechsel

Ihre Zählernummer können Sie von der Rechnung oder direkt von Ihrem Stromzähler ablesen. In der Regel ist Ihr Zähler im Stiegenhaus, im Keller oder gegebenenfalls im Technikraum. Es ist möglich, dass bei manchen Wohnanlagen nur der Hausmeister Zugang zu den Zählern hat.
Zählernummer: benennt den Stromzähler in Ihrem Verteilerschrank und ist bei jedem Gerät eindeutig. Wird Ihr Zähler beispielsweise gegen einen Smart-Meter getauscht, ändert sich nur die Zählernummer, die Zählpunktnummer bleibt bestehen.

 

Zählpunktnummer: die eindeutige “Adresse” Ihres Stromanschlusses. Sie finden Ihre Zählpunktnummer auf der Rechnung. Hierbei handelt es sich um eine 33-stellige Nummer, beginnend mit „AT00“. Wird Ihr Zähler beispielsweise gegen einen Smart-Meter getauscht, ändert sich nur die Zählernummer, die Zählpunktnummer bleibt bestehen.

Sie haben eine Einzugsermächtigung erhalten. Bitte füllen Sie diese aus und senden Sie sie an uns zurück.
Bei Ihrem aktuellen Energieversorger. Als Netzbetreiber sind wir für die Netz-Infrastruktur zuständig, während Ihr Energieversorger für Ihren Vertrag verantwortlich ist.
Unser Benutzungshandbuch finden Sie auf unserer Homepage beim Login.
Hier empfehlen wir unser Benutzungshandbuch. Dieses finden Sie auf unserer Homepage beim Login.
Bitte beachten Sie, dass diese Bestätigungen automatisch von den zuständigen Behörden an den Netzbetreiber übermittelt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt an die zuständige Behörde zu wenden.
Eine Übersicht über alle Lieferanten finden Sie hier: www.e-control.at/tk (Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control).

Wenden Sie sich bei einem Lieferantenwechsel an den ausgewählten Lieferanten, dieser leitet alles weitere in die Wege.

Melden Sie sich zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe bei Ihrem jeweiligen Strom- bzw. Gaslieferanten ab und melden den Zählerstand an die Vorarlberger Energienetze GmbH, am besten über die Homepage.

Bei Smart Meter Zählern geht dieser Prozess automatisch.

Wenden Sie sich hierfür an einen Lieferanten. Dieser leitet alles Weitere in die Wege.

Eine Übersicht aller Lieferanten finden Sie unter www.e-control.at/tk (Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control).

FAQ Smart Meter

Einen besseren Blick über den Energieverbrauch im Haushalt: das war das Ziel der Europäischen Union, als sie 2009 festgelegt hat, dass jeder Bürger grundsätzlich das Recht auf einen Intelligenten Stromzähler hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat daraufhin alle Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, die alten Messgeräte durch neue, intelligente Stromzähler zu ersetzen.

Europa wechselt die Zählertechnologie – und wir auch.

Ein intelligenter Stromzähler ist ein vollelektronisches Gerät, das den Energieverbrauch in einem bestimmten Zeitintervall (z.B. viertelstündlich) misst. Diese Messwerte werden dann am Folgetag an den Netzdienstleister weitergeleitet. Der intelligente Stromzähler ersetzt den bislang vorwiegend im Einsatz befindlichen mechanischen Zähler mit Zählscheibe (Ferraris-Zähler).
Nein – um unser Energienetz für die Herausforderungen der Energiewende zu rüsten, ist ein Intelligenter Stromzähler alternativlos. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber darauf besteht, dass die Geräte getauscht werden – dem Zählertausch können Sie also nicht widersprechen. 

Nach §1 Abs. 6 IME-VO haben Sie als Endverbraucher aber dennoch die Möglichkeit, die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes abzulehnen. In diesem Fall wird lediglich eine Auslesung und Übertragung des Zählerstandes, der für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen (etwa bei Lieferantenwechsel, Aus- und Umzug) notwendig ist, möglich sein. Die entsprechende Opt-Out-Konfiguration wird für Sie am Messgerät ersichtlich sein.

Für Sie als Kunde ist der Zählertausch mit keinerlei Mehrkosten verbunden. Die Umstellung wird durch das Messentgelt und die Netztarife bezahlt, welche wie gewohnt eingehoben werden. Diese Tarife werden von der Regulierungsbehörde E-Control per Verordnung festgelegt und es werden Höchstpreise für die Messentgelte bestimmt.

Aufgrund der Erfahrungen bei jenen Netzbetreibern in Österreich, die die Zähler bereits getauscht haben, kann davon ausgegangen werden, dass keine entsprechenden Mehrkosten zu erwarten sind. Hier wurden von Seiten der Regulierungsbehörde keine Auffälligkeiten festgestellt.

Als Netzbetreiber in Vorarlberg hatten wir auch bisher schon mit sensiblen Kundendaten zu tun. Wir sind als gesamtes Unternehmen ISO 27001 zertifiziert – das ist die höchstmögliche Zertifizierung im Bereich Informationssicherheit. Die durch das intelligente Messgerät erhobenen Kundendaten unterliegen den strengen österreichischen Datenschutzbestimmungen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch wir als Netzbetreiber dürfen die Daten nur für die gesetzlich definierten Zwecke heranziehen.

Die Verschlüsselung und Kryptographie des gesamten Systems entspricht dem aktuellsten Stand der Technik. Bei der Ende-zu-Ende Verschlüsselung werden die Daten quasi zu einem unlesbaren Datensalat verschlüsselt und erst wieder in den internen Systemen direkt in der Zentrale von Vorarlberg Netz wieder entschlüsselt.

Darüber hinaus werden keine personenbezogenen Daten, wie Namen, Adressen etc. versendet.

Als Netzbetreiber ist uns im Zusammenhang mit dem Rollout der intelligenten Stromzähler die Sicherheit und Gesundheit unserer Kund:innen sehr wichtig. Deshalb werden bereits seit 2005 mit den österreichischen Experten von Seibersdorf Laboratories so genannte Expositionsanalysen durchgeführt.

Die aktuellen Messungen bestätigen, dass die von intelligenten Messgeräten in der häuslichen Umgebung verursachte Exposition von Personen gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern sehr gering ist und typischerweise nur im Bereich von Bruchteilen von einem Prozent der von der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection = internationale Vereinigung von Wissenschaftlern zur Erforschung der Auswirkung nichtionisierender Strahlung auf die menschliche Gesundheit) zum Schutz der Allgemeinbevölkerung angegebenen Werte liegt.

Diese sind meist geringer als Expositionen gegenüber bereits sehr schwachen Feldern, die durch andere Quellen verursacht werden. In der Nähe von mehreren Haushaltsgeräten (Abstand 20 cm) ergeben sich zum Teil vielfach höhere Expositionen. Daher sind auch wir als vorarlberg netz überzeugt, dass der Betrieb von Power Line Communication (PLC) zur Kommunikation der intelligenten Stromzähler gesundheitsverträglich ist.

Der Zählerwechsel wird von einem erfahrenen Zählermonteur der Vorarlberger Energienetze GmbH durchgeführt und dauert im Regelfall rund 20 Minuten. Achten Sie aber bitte darauf, sensible Geräte wie PC, Laptop etc. nach Möglichkeit vom Stromnetz zu trennen, da der Strom kurzzeitig abgestellt werden muss. Nach dem Wechsel steht Ihnen die Stromversorgung umgehend wieder wie gewohnt zur Verfügung.

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus:
In einem Mehrfamilienhaus werden Sie per Information an der Hauseingangstüre schriftlich über den Tausch informiert. Sie müssen dazu nicht anwesend sein.

Ich wohne in einem Einfamilienhaus:
Wenige Wochen vor dem Tausch werden Sie schriftlich per Brief über den Tauschtermin informiert. Dazu ist Ihre Anwesenheit erforderlich. Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, kontaktieren Sie bitte unseren Kundenservice und vereinbaren einen für Sie passenden Alternativtermin.

FAQ Kundenschnittstelle Smart Meter

Schnittstellenprotokoll in der Version DLMS / COSEM, IDIS CII
Security Suite: Security Suite 1

Security Profil: Security profile B laut OMS Standard

Verschlüsselung: AES128-CBC

Key: Global Unicast Encryption Key

Authentication: CMAC (8 Byte trunc)(MAC-Mode AT=5)

Kommunikationsrichtung: Push only

Push Intervall: 5 Sekunden

Das Intervall von 5 Sekunden ist fix vorgegeben aufgrund der Anzahl der ausgegebenen Objekte.

Eine Änderung der ausgegebenen Objekte ist nicht vorgesehen.
Nein, die Hoch- bzw. die Niedertarifeinstellung des Zählers wird bei den ausgegebenen Daten an der Kundenschnittstelle nicht abgebildet. Entsprechende Objekte werden nicht ausgegeben, da die Hochtarif/Niedertarif-Zeiten von Netztarif und Energietarif abweichen können.

 

Es werden die aktuellen Daten des Zählers an der Kundenschnittstelle ausgegeben. Die Aktualisierung der Werte erfolgt alle fünf Sekunden.

Der Zugriff auf gespeicherte Daten/Register/Objekte ist nicht möglich.

Mögliche Ursachen:
  • Schlüssel für die Kundenschnittstelle wurde neu vergeben
  • Zähler wurde ausgetauscht
  • Bei der Codeeingabe ist ein Fehler unterlaufen
Die Leistung in der Kundenanlage kann sich jederzeit ändern. Da der an der Kundenschnittstelle ausgegebene Wert nur alle fünf Sekunden aktualisiert wird, kann es beim Vergleich der zwei Werte zu einer Abweichung kommen. Dies gilt für alle an der Kundenschnittstelle ausgegebenen Werte, wenn diese zeitgleich mit dem Wert am Display verglichen werden.

FAQ Energiegemeinschaften

Bei der statischen Aufteilung wird jedem Mitglied ein im Vorfeld fixierter Anteil des in der Gemeinschaft erzeugten Stromes zugeteilt. Der Vorteil liegt dabei in der einfacheren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit in Relation für die einzelnen Mitglieder.

Beim dynamischen Aufteilungsmodell erfolgt die Aufteilung aliquot zum momentanen Verbrauchsverhalten der einzelnen Mitglieder in Relation zur momentanen Erzeugung. Diese Aufteilung ist für die Mitglieder zwar schwerer nachzuvollziehen, optimiert aber die Aufteilung des erzeugten Stroms innerhalb der Gemeinschaft.

Der Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern erfolgt über die EDA-Plattform. Diese Plattform ist für Energiegemeinschaften mit bis zu 100 Zählpunkten über ein Anwenderportal kostenlos zugänglich. Energiegemeinschaften können auch eine der Optionen der Anbindung an EDA für Marktteilnehmer wählen. Details dazu finden Sie auf der Homepage der E-Control.
Der Netzbetreiber muss jedenfalls Viertelstundenwerte erfassen. Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler (LPZ) oder mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Bei der Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde ausgelesen werden (§ 16e Abs 1 ElWOG 2010). Ob ein LPZ eingesetzt werden kann, ergibt sich aus der Anlagengröße (§ 17 Abs 2 ElWOG 2010). Letztlich ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel die Energie zuzuordnen und abzurechnen (§ 16e Abs 3 ElWOG 2010), was ihn im selben Zuge für eine korrekte Messung verantwortlich macht.
Bei wenigen Teilnehmer:innen, nur einer Erzeugungsanlage und einem fix vereinbarten innergemeinschaftlichen Energiepreis kann die Abrechnung durchaus von der Energiegemeinschaft selbst durchgeführt werden, wenn die Verantwortlichen sich das zutrauen. Je komplizierter die innergemeinschaftlichen Vereinbarungen werden, desto naheliegender ist die Beauftragung eines/einer Dienstleisters/Dienstleisterin.
Keine. Die Kosten für den Zählertausch werden vom Netzbetreiber getragen.
Der Netzbetreiber errechnet auf Basis der 15-min Werte aller Smart Meter abhängig vom gewählten Aufteilungsmodell für jeden einzelnen Verbrauchszählpunkt, welcher Anteil des Stromverbrauchs (kWh) aus der Gemeinschaftsanlage gedeckt werden konnte und wieviel aus dem Netz bezogen wurde. Diese Verbrauchswerte werden dem Anlagenbetreiber via EDA-Kundenportal zur Verfügung gestellt, um die Abrechnung innerhalb der Energiegemeinschaft durchführen zu können. Die Stromlieferanten liefern und verrechnen nur noch den "Reststrombezug" des jeweiligen Verbrauchers.
Ja, der überschüssige PV-Strom kann einem/einer frei wählbaren Abnehmer:in verkauft werden. Die Konditionen einiger Stromabnehmer können über den Tarifkalkulator der E-Control verglichen werden. Eine weitere Vergleichsmöglichkeit bietet die Webseite der PV-Austria.
Der Anlagenbetreiber kümmert sich um die Registrierung auf ebUtilities sowie im EDA-Portal. Über das EDA-Portal sind die Zählpunkte der Teilnehmer zu erfassen und die Anmeldeprozesse anzustoßen. Bei Änderung der Teilnehmer ist dies eine wiederkehrende Aufgabe. Ein weiterer wesentlicher Aufgabenschwerpunkt ist die Abrechnung der in der Energiegemeinschaft an die Teilnehmer zugewiesenen Energiemengen anhand der vom Netzbetreiber via EDA-Portal zur Verfügung gestellten Verbrauchswerten.

FAQ Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage

Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) ist ein Modell zur gemeinschaftlichen Energienutzung, das schon seit 2017 besteht. Durch eine GEA können z.B. Bewohner:innen von Mehrparteienhäusern Strom gemeinschaftlich erzeugen und nutzen. Dieser Strom wird nicht über das öffentliche Netz, sondern über die gemeinsame Hauptleitung transportiert bzw. verteilt.
Alle teilnehmenden Verbraucher sowie die Erzeugungsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind über den gleichen Netzanschluss anzuschließen (Hauptleitung, Steigleitung). Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers (öffentliches Stromnetz, Trafo,) oder die Durchleitung der eigenerzeugten Energie durch die Anlagen des Netzbetreibers an die Teilnehmer:innen ist nicht zulässig.
Prinzipiell ist es möglich, dass eine GEA als Überschusseinspeisung betrieben wird. Das hat den großen Vorteil, dass zunächst jener Verbrauch gedeckt wird, der ohnehin alle Parteien im Gebäude betrifft (Allgemeinstrom, z.B. das Stiegenhaus-Licht). In diesem Fall wird nur die überschüssige Energie laut gewähltem Aufteilungsmodus auf die Verbrauchsanlagen der Teilnehmer:innen verteilt. Diese Form der Umsetzung eignet sich besonders gut, wenn die Kosten für die Erzeugungsanlage (Anschaffung, Pacht, etc.) von allen Parteien im Gebäude getragen werden.

Alternativ kann die Anlage als Volleinspeisung realisiert werden und der Allgemeinstromzähler nimmt wie die anderen Parteien als Verbraucher:innen an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage teil. Dabei wir den allgemeinen Verbrauchsanlagen ein Teil der erzeugten Energiemenge laut gewähltem Aufteilungsmodus zugeordnet. Es empfiehlt sich, bereits bei der Konzeption der GEA die Umsetzungsvariante und das Verrechnungsmodell zu vereinbaren. Für beide Varianten gilt: bilanziell deckt die Erzeugungsanlage vorab den Bedarf der Teilnehmer:innen - lediglch der verbleibende "Restüberschuß" wird ins öffentliche Netz eingespeist.

Ja, eine bestehende Erzeugungsanlage kann als gemeinschaftliche Erzeugungsanlage betrieben werden. Die gemeinschaftliche Nutzung muss mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden.
Nein, es müssen nicht alle Parteien Energie aus der Anlage beziehen. Grundsätzlich kann sich jede/r Partei/Teilnehmer:in, die an derselben Hauptleitung angeschlossen ist, an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beteiligen, es ist aber nicht zwingenden erforderlich. Zählpunkte können auch zu einem späteren Zeitpunkt dazu oder abgemeldet werden. Wer die Kosten für die Errichtung der Anlage trägt, hängt vom jeweiligen Umsetzungsmodell ab.
Der Netzbetreiber verrechnet für die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage keine zusätzlichen Kosten. Auch die Teilnahme am energiewirtschaftlichen Datenaustausch ist über das EDA-Anwenderportal kostenfrei möglich. Welche Kosten sonst für die Organisation und Abwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen anfallen, hängt von der gewählten Umsetzungsform und den Kosten für Dienstleistungen Dritter ab.

Einen Überblick über die häufigsten Betriebsmodelle und Umsetzungsschritte finden Sie hier.

Nein - für jenen Stromanteil, der aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bezogen wird, fallen keine Netzentgelte an. Auch daran anknüpfende Kosten wie der Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen.
Der Stromzähler kann nicht unterscheiden, ob der Strom aus der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder aus dem Stromnetz bezogen wird. Am Stromzähler kann nur der Gesamtbezug abgelesen werden.

FAQ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) ist ein Modell zur gemeinschaftlichen Energienutzung, das mit dem EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) eingeführt wurde. EEGs zeichnen sich besonders durch Regionalität aus. Die Beteiligten müssen sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, dabei wird zwischen lokalen und regionalen EEGs unterschieden. Es ist unter anderem möglich, Strom und Wärme innerhalb der Gemeinschaft zu teilen, jedoch muss die erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen sein.
Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers angeschlossen sein.
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter:innen mit den Erzeugungsanlagen entweder über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil ein und derselben Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene aus ein und demselben Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.
Die Gesamtkosten im Netz bleiben gleich, bzw. können sich durch den eventuell erforderlichen Netzausbau erhöhen. Der reduzierte Tarif führt zu einer Umverteilung dieser Kosten. Die anderen Netzkunden und Netzkundinnen zahlen dementsprechend mehr. Nach den bisher vorliegenden Berechnungen sind die finanziellen Auswirkungen für die übrigen Netzbenutzer jedoch sehr gering.
Die Entscheidung muss spätestens bei der Registrierung auf ebUtilities getroffen werden, da je nach EG-Modell unterschiedliche Marktpartner-IDs (RC- bzw. CC-Nummern) vergeben werden und unterschiedliche Betreiberverträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen sind. Sobald potenzielle Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft nicht über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation bzw. das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk eines Netzbetreibers verbunden sind, bzw. auch nicht-erneuerbare Energieerzeugungsanlagen in die Gemeinschaft integriert werden sollen, ist die Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft keine Option. Durch Entfall gewisser Abgaben und die reduzierten Netztarife bestehen finanzielle Anreize für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die für Bürgerenergiegemeinschaften nicht angeboten werden.
Spätestens mit Übermittlung der Betreiberverträge an den Netzbetreiber muss die Entscheidung getroffen werden, ob die Energiegemeinschaft lokal oder regional aufgesetzt wird. Ein entsprechendes Online-Abfragetool findet sich auf unserer Homepage. Mischformen sind unzulässig. Lokale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation) profitieren von stärker reduzierten Netztarifen als regionale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen zumindest über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk).
Die potenziellen Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie einer Bürgerenergiegemeinschaft werden im § 79 Abs 2 EAG und § 16b Abs 2 ElWOG 2010 aufgeführt.

 

Teilnehmer:innen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Das trifft gemäß den Erläuterungen zum EAG jedenfalls bei Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu. Ausgenommen davon sind Elektrizitätserzeuger im Lokal- oder Regionalbereich, die nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden (16c Abs 1 ElWOG). Ihnen ist die Teilnahme erlaubt.

FAQ Bürgerenergiegemeinschaft

Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist eine Energiegemeinschaft, bei der die Teilnahme nicht auf einen bestimmten räumlichen Bereich begrenzt ist. Somit können sich Bürgerenergiegemeinschaften über ganz Österreich erstrecken. Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist nur im Elektrizitätsbereich tätig, wobei der Strom sowohl aus fossilen als auch erneuerbaren Quellen stammen darf.
Nein, da die beiden Modelle auf zwei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhen. Der Ortstarif (§ 52 Abs 2a ElWOG 2010) gilt nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Bei Bürgerenergiegemeinschaften gilt das Kriterium des Nahebereichs nicht; sie können sich auch über mehrere Konzessionsgebiete hinweg bilden. Daher scheidet die Variante einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, die zugleich eine Bürgerenergiegemeinschaft ist, aus. Eine weitere Anforderung nach derzeitiger Rechtslage besteht darin, dass jede Gemeinschaft über die jeweiligen Erzeugungsanlagen die Verfügungsgewalt innehaben muss.
Sobald mehrere Netzbetreiber betroffen sind, ist seitens Bürgerenergiegemeinschaft mit jedem Netzbetreiber ein Betreibervertrag abzuschließen.
Die potenziellen Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie einer Bürgerenergiegemeinschaft werden im § 79 Abs 2 EAG und § 16b Abs 2 ElWOG 2010 aufgeführt.

Teilnehmer:innen an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen dürfen teilnehmen. Die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.

FAQ Teilnahme an einer Gemeinschaft

Falls Sie einer Energiegemeinschaft beitreten, so ist es nicht notwendig, dass alle Teilnehmer:innen beim gleichen Energielieferant Kunde oder Kundin sind. Somit müssen Sie den bestehenden Strom-Vertrag nicht kündigen.
Sollte in einer Energiegemeinschaft zu wenig Strom erzeugt werden, so wird der "Reststrombezug" vom ausgewählten Energielieferanten geliefert.
Ja, laut § 111 Abs 8 ElWOG 2010 ist seit dem 01.01.2024 die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.
Nein. Großunternehmen sind per Gesetz von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen. Kleinen und mittleren Unternehmen ist die Teilnahme aber erlaubt. Entscheidend ist in solchen Fällen also die Einstufung der Unternehmensgröße. Großunternehmen ist die Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) gestattet, allerdings dürfen sie in der BEG keine Kontrolle ausüben. Diese ist natürlichen Personen, Gebietskörperschaften und kleinen Unternehmen vorbehalten.
Ja. Seit 08.04.2024 ist die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder Energiegemeinschaft möglich. Somit können sich Mitglieder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft auch an gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen gemäß § 16a ElWOG beteiligen
Große Unternehmen sind von der Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeschlossen. Sollte ein Großunternehmen eine Erzeugungsanlage besitzen, kann diese an die Energiegemeinschaft übertragen werden, beispielsweise durch Verpachtung. Auf diese Weise würde die Erzeugungsanlage selbst Bestandteil der Energiegemeinschaft. Dies wäre rechtskonform.
Ja, die Mehrfachteilnahme kann bei allen Energiegemeinschafts-Modellen genutzt werden. Erzeuger oder Verbraucher können an bis zu 5 Energiegemeinschaften teilnehmen. Diese müssen nicht alle dasselbe Modell haben und können kombiniert werden. Dabei ist wichtig darauf zu achten, dass sich die Teilnehmer im definierten Netzgebiet der Energiegemeinschaft (außer bei BEGs) befinden. In den unterschiedlichen Modellen können verschiedene Zuteilungsschlüssel gewählt werden. Das technische Nähekriterium muss bei GEA und EEG weiterhin eingehalten werden.
Kontaktieren Sie Ihren Energiegemeinschaftsanbieter und vereinbaren die Teilnahmebedingungen an der Gemeinschaft. Geben Sie dem Anbieter Ihre Zählpunktnummer bekannt und vereinbaren den gewünschten Teilnahmefaktor. Registrieren Sie sich im Netz-Kundenportal und geben mittels Freigabe der Zustimmungserklärung die Teilnahme via Netzportal frei.
Die aus der Energiegemeinschaft bezogene Energiemengen werden im Netz-Kundenportal in der Stunden- bzw. 1/4-Verbrauchsübersicht dargestellt. Weiters finden Sie auf der Energierechnung Ihres Lieferanten zum einen die vom Lieferanten gelieferte Energiemenge. Aber auch die von der Energiegemeinschaft bezogenen Energiemenge finden Sie auf der Energieabrechnung Ihres Lieferanten.
Die Daten werden via EDA | Anwenderportal zur Verfügung gestellt. Mit der Einführung der Ersatzwertbildung per 07.10.2024 wurde die Energiedatenübermittlung für alle Beteiligten verbessert. Diesbezügliche Details zur Ersatzwertbildung finden Sie hier.
Wenn Sie den Stromlieferungsvertrag mit Ihrem Stromlieferant kündigen (z.B. durch einen Umzug), wird die Teilnahme an der Energiegemeinschaft automatisch beendet. Sie können aber die Teilnahme an der Energiegemeinschaft via Netz-Kundenportal jederzeit widerrufen. Setzen Sie davor aber die Energiegemeinschaft in Kenntnis.

FAQ Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Elektrizitätsabgabe

Entsprechend den Regelungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (2021) haben an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt und Kalenderjahr zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Das EAG 2021 und die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung sehen vor, dass den an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen, eine Abgabe auf alle Netzentgeltkomponenten (Leistungs-/ Grundpreis, Arbeitspreis, Netzverlustentgelt) von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie gemäß Elektrizitätsabgabegesetz.

Gemäß § 4. Abs. (2) beträgt die Abgabe 0,015 Euro je kWh. Im Zeitraum nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh.