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Strom-Netzentgelte

Die zu entrichtenden Entgelte werden auf Grundlage der Systemnutzungstarife-Verordnung, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (2021) sowie der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen ermittelt.

FAQ Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Elektrizitätsabgabe

Entsprechend den Regelungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (2021) haben an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt und Kalenderjahr zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Das EAG 2021 und die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung sehen vor, dass den an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen, eine Abgabe auf alle Netzentgeltkomponenten (Leistungs-/ Grundpreis, Arbeitspreis, Netzverlustentgelt) von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie gemäß Elektrizitätsabgabegesetz.

Gemäß § 4. Abs. (2) beträgt die Abgabe 0,015 Euro je kWh. Im Zeitraum nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh.